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Privatperson 161

Privatperson. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 13 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Privatperson 161 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 161 allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt Privatperson 161 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 13 Argumenten stehen 9 auf der Landkarte und 4 sind Einzelforderungen. 1 Argument hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 2 Argumente sind entstanden, weil sie 1 längere Textstelle geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Abregelung dient der Netzstabilität

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Beenden der Stromabnahme durch den Netzbetreiber dient der Stabilität des Stromnetzes, wenn mehr Strom produziert als abgenommen wird.

„Diese Maßnahme dient der Stabilität des Stromnetzes, wenn mehr Elektrizität produziert als abgenommen wird.“

Originalstelle, Privatperson 161

Verfahren „Nutzen statt abschalten“ kommt nicht in Gang

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Ansatz, bisher abgeregelten Erneuerbaren-Strom zu nutzen, kommt in Deutschland bislang nicht voran.

„kommt in Deutschland leider noch nicht in die Gänge“

Originalstelle, Privatperson 161

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 6 Argumente, 6 davon auf der Landkarte

BauGB privilegiert Solaranlagen an Autobahnen/Schienen nur bis 200 m

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Im geltenden Baugesetzbuch gilt die baurechtliche Privilegierung für Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienen nur bis 200 m, während das EEG für die Förderkulisse 500 m ansetzt.

„Bisher sind einschienige Eisenbahntrassen ausgenommen und die Privilegierung beträgt nur 200m.“

Originalstelle, Privatperson 161

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig prüfbare Tatsachenbehauptungen (200-m-Grenze; Ausnahme einschieniger Trassen); beide nun mit Nennung von BauGB und Solarprivilegierung.

BauGB-Privilegierung für Solar auf 500 m ausweiten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie sollte fordern, die baurechtliche Privilegierung von Solarenergie im Bereich von 500 m beiderseits von Autobahnen und Schienen im Baugesetzbuch zu verankern.

„In Ihrer PV-Strategie sollte die Forderung aufgenommen werden, dass die Privilegierung der Solarenergienutzung im Bereich von 500m beiderseits von Autobahnen und Schienen baurechtlich privilegiert wird“

Originalstelle, Privatperson 161

BauGB-Privilegierung für Solaranlagen nimmt einschienige Bahntrassen aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Im geltenden Baugesetzbuch sind einschienige Eisenbahntrassen von der baurechtlichen Privilegierung für Solaranlagen ausgenommen.

„Bisher sind einschienige Eisenbahntrassen ausgenommen“

Originalstelle, Privatperson 161

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig prüfbare Tatsachenbehauptungen (200-m-Grenze; Ausnahme einschieniger Trassen); beide nun mit Nennung von BauGB und Solarprivilegierung.

EEG und BauGB weichen bei Flächenkulisse ab

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach dem EEG haben Flächen 500 m beiderseits von Autobahnen und Schienen Anspruch auf Einspeisevergütung, während das BauGB nur 200 m privilegiert, sodass die Förderkulisse abweicht.

„gemäß EEG haben Flächen 500m beiderseits von Autobahnen und Schienen einen Anspruch auf EEG-Einspeisevergütung.“

Originalstelle, Privatperson 161

Einheitlich 500 m an Autobahnen und Schienen in EEG und BauGB

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienen soll der 500-m-Streifen des EEG auch im Baugesetzbuch (derzeit 200 m) gelten, damit die Abweichung zwischen beiden Gesetzen im Sinne des Klimaschutzes entfällt.

„Diese Abweichung gilt es am Klimaschutz orientiert so aufzulösen, dass der Wert von 500m sowohl im EEG als auch im BauGB verwendet wird.“

Originalstelle, Privatperson 161

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (welche Abweichung, welcher Wert); die Umschreibung benennt EEG, BauGB sowie Autobahnen und Schienen, ohne die Aussage zu ändern.

Einschienige Bahntrassen in BauGB-Privilegierung einbeziehen

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die baurechtliche Privilegierung im Baugesetzbuch soll auch für einschienige Eisenbahntrassen gelten.

„dass dies auch im Baugesetzbuch (BauGB) ebenso für einschienige Eisenbahntrassen gilt“

Originalstelle, Privatperson 161

Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Der Punkt betrifft einen konkreten Vorschlag zur baurechtlichen Privilegierung von Solarenergie entlang von Schienentrassen und gehört damit zum Thema der PV-Strategie.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Eigenverbrauch bei Abregelung gefährdet derzeit EEG-Vergütung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach geltender Rechtslage darf der Betreiber den bei Abnahmestopp nicht benötigten Strom nicht selbst nutzen, sonst droht der Verlust des EEG-Vergütungsanspruchs.

„Bisher darf der Betreibende den nun nicht mehr benötigten Strom nicht selbst nutzen, ansonsten droht ihm der Verlust des EEG-Vergütungsanspruchs.“

Originalstelle, Privatperson 161

Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Betreiber können Strom bei Überlastung vor Ort ohne Netz verwerten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Anlagenbetreiber sind bei bestehender oder drohender Netzüberlastung faktisch die Einzigen, die den Strom direkt vor Ort ohne das öffentliche Netz verwerten können, etwa per Elektrolyseur, Batteriespeicher oder Wärmepumpe.

„hat in Zeiten einer bestehenden oder drohenden Netzüberlastung faktisch als einziger die Chance, den EE-Strom direkt vor Ort und damit ohne Inanspruchnahme des "öffentlichen" Stromnetzes zu verwerten.“

Originalstelle, Privatperson 161

Netzüberlastung verhindert Weitergabe an Dritte

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Netzüberlastung ist die Weitergabe des Stroms an Dritte über das Netz so gut wie immer ausgeschlossen.

„weil die Netzüberlastung eine Überlastung der Elektrizität an dritte so gut wie immer ausschließt“

Originalstelle, Privatperson 161

Ausschreibungsverfahren mit Netzbetreibern ist zu kompliziert

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das angedachte Verfahren über Ausschreibungen des ungenutzten EE-Stroms und die Einbindung der Netzbetreiber ist komplizierter als nötig.

„das angedachte Verfahren über Ausschreibungen des nicht genutzten EE-Stroms und den Einbezug der Stromnetzbetreiber komplizierter ist als nötig“

Originalstelle, Privatperson 161

Fast-Track „nutzen statt abregeln“ für EE-Betreiber einführen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Betreiber von EE-Kraftwerken, am Beispiel PV, soll ein Fast-Track eingeführt werden, mit dem abgeregelter Strom genutzt statt abgeregelt wird.

„Wir brauchen nun einen "nutzen statt abregeln" Fast-Track für Betreiber von EE Kraftwerken.“

Originalstelle, Privatperson 161