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Privatperson 68

Privatperson. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 5 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Privatperson 68 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 68 allein steht

Bei keiner Streitfrage urteilt Privatperson 68 anders als die Mehrheit des eigenen Lagers.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 5 Argumenten steht 1 auf der Landkarte und 4 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 5 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

§ 24 EEG: Änderung erleichtert Erweiterung von Marktintegrationsmodell-Anlagen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Mit der vom Einreicher vorgeschlagenen Anpassung von § 24 Absatz 3 EEG könnten auch Anlagen mit Marktintegrationsmodell problemlos erweitert werden, weil die getrennte Zählung und die damit verbundenen Einschränkungen beim Selbstverbrauch entfielen.

„Auch Anlagen mit Marktintegrationsmodell könnten mit dieser Regelung problemlos erweitert werden.“

Originalstelle, Privatperson 68

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies auf „diese Regelung“ ohne Nennung; jetzt ist § 24 Absatz 3 EEG als Bezug benannt, der Inhalt bleibt unverändert.

§ 24 Abs. 3 EEG 2023 ändern, um PV-Zubau zu fördern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 24 EEG 2023 sollte geändert werden, damit bei bestehenden Solaranlagen mehr PV-Zubau stattfindet.

„Mehr PV- Anlagenzubau bei vorhandenen Solaranlagen durch Änderung von §24“

Originalstelle, Privatperson 68

§ 24 Abs. 3 EEG: Durchschnittswerte für die erste Solaranlage anrechnen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird, § 24 Abs. 3 EEG 2023 (gemeinsame Messeinrichtung mehrerer Anlagen) so zu ergänzen, dass bei Solaranlagen alternativ für die erste Anlage die durchschnittliche Einspeisung und ggf. der durchschnittliche Eigenverbrauch seit Inbetriebnahme angerechnet werden, wobei nur volle Kalenderjahre zählen.

„Bei Solaranlagen kann alternativ für die erste Anlage die durchschnittliche Einspeisung und ggf. der durchschnittliche Eigenverbrauch seit Inbetriebnahme angerechnet werden, wobei nur volle Kalenderjahre zu berücksichtigen sind.“

Originalstelle, Privatperson 68

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point named no instrument; it is now anchored to § 24 Abs. 3 EEG 2023 as the submission proposes, with the claim and direction unchanged.

§ 24 EEG: Leistungsbezogene Zuordnung senkt Vergütung bei PV-Erweiterung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Bei der Erweiterung bestehender Solaranlagen mit vergütetem Selbstverbrauch (EEG 2009 bis 2012 II) wird nach § 24 EEG durch die leistungsbezogene Zuordnung der Strommengen der neuen Anlage eine höhere Strommenge zugeordnet, wodurch die effektive Vergütung sinkt.

„Durch die leistungsbezogene Zuordnung der Strommengen wird eine höhere Strommenge der Neuanlage zugeordnet, wodurch die effektive Vergütung sinkt.“

Originalstelle, Privatperson 68

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext nicht verständlich (Bezug auf Erweiterung von Bestandsanlagen und § 24 EEG fehlte im Label); umgeschrieben mit genanntem Regelungsbezug, Aussage und Richtung unverändert.

Erweiterung alter Anlagen mit Selbstverbrauch unterbleibt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Viele Anlagen mit vergütetem Selbstverbrauch (EEG 2009 bis 2012 II) werden nicht um neue PV-Module erweitert, weil die Betreiber dadurch einen Teil ihrer attraktiven Vergütung verlieren.

„Viele Anlagen mit vergütetem Selbstverbrauch (EEG 2009 bis 2012 II) werden nicht erweitert, da Sie hierdurch einen“

Originalstelle, Privatperson 68