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Privatperson 67

Privatperson. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 32 Argumente aus rund 5 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Privatperson 67 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 67 allein steht

Bei 3 Streitfragen urteilt Privatperson 67 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 32 Argumenten stehen 15 auf der Landkarte, 16 sind Einzelforderungen und 1 ist eine offene Frage. 2 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 12 Argumente sind entstanden, weil sie 8 längere Textstellen geteilt hat. 9 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 7 Argumente, 5 davon auf der Landkarte

Entwurf braucht Ergänzungen; Handlungsbedarf bei Gesetzgeber und Normung

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Einige Themen im Entwurf der PV-Strategie sind zu ergänzen oder zu detaillieren, wobei sich teilweise Handlungsbedarf für den Gesetzgeber (z.B. EEG, Bauvorschriften) und die Normengremien (z.B. VDE, DIBt) ergibt.

„Allerdings sind einige Themen meiner Meinung zu ergänzen bzw. zu detaillieren“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined an assessment that the draft covers many hurdles with a separate demand for supplements and action by legislators and standards bodies; a reader could accept one without the other.

Strategie adressiert Hemmnisse vielfach

Dasselbe Argument hat auch Brandenburg (Ministerium) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Maßnahmen der Photovoltaik-Strategie gehen die bestehenden Ausbauhemmnisse vielfach an.

„Der vorliegende Entwurf des BMWK adressiert viele der anzugehenden Themen, um Hürden und Barrieren abzuschaffen“

Originalstelle, Privatperson 67

EEG-Definition verbietet Netzladung bei Einspeisung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach § 3 Nr. 1 EEG darf ein Speicher als Teil der EEG-Anlage keinen Netzstrom laden, wenn gleichzeitig aus der PV-Anlage eingespeist wird; das steht netzdienlichem Betrieb heute rechtlich entgegen.

„ein Stromspeicher darf nach §3 (1) EEG zum Laden keine Energie aus dem öffentlichen Netz beziehen, wenn gleichzeitig auch aus der PV-Anlage mit Speicher ins öffentliche Netz eingespeist wird“

Originalstelle, Privatperson 67

Heimspeicher können Netzdienstleistungen erbringen und das System entlasten

Dasselbe Argument hat auch HPS Home Power Solutions AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Dezentrale Heimspeichersysteme können laut Strategie künftig vermehrt Netz- und Systemdienstleistungen erbringen, was das Stromsystem stabilisiere, die EE-Erträge steigere und die Strompreise entlaste.

„welches sich sowohl stabilisierend auf das Stromnetz als auch wirtschaftlich positiv auf die EE-Anlage auswirkt“

Originalstelle, Privatperson 67

Zeitvariable Einspeisevergütung als Anreiz

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Einspeisevergütung sollte zeitvariabel statt fix sein (niedrig bei PV-Überschuss, hoch bei Knappheit), damit Betreiber Speicher netzdienlich be- und entladen.

„sollte die Einspeisevergütung nicht fix, sondern über den Tag zeitvariabel sein“

Originalstelle, Privatperson 67

PV erhöht Brandrisiko bei fachgerechter Installation nicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Module sind nach IEC 61730 zertifiziert (Glas-Glas schwerentflammbar) und erhöhen laut Praxiserfahrung bei fachgerechter Planung und Installation das Brandrisiko nicht wesentlich.

„Aus der langjährigen Praxiserfahrung erhöhen PV-Anlagen bei fachgerechter Planung und Installation das Brandrisiko nicht wirklich.“

Originalstelle, Privatperson 67

Winter: PV-Anlage erzeugt wenig, im Netz viel Windstrom

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Im Winter erzeugt eine private PV-Anlage selbst wenig erneuerbaren Strom, während im öffentlichen Netz viel Windstrom vorhanden ist.

„Wenig EE wird durch die PV-Anlage selbst erzeugt, aber viel Windstrom ist im Netz“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Winter: wenig PV-Erzeugung, viel Windstrom im Netz) mit einer Wertung (Laden aus dem Netz sei sinnvoll bzw. solle erfolgen); daher getrennt.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 18 Argumente, 9 davon auf der Landkarte

0,5-m-Regel gilt nicht für aufgeständerte Flachdachanlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die 0,5-m-Regelung gilt nur für dachparallele Anlagen; auf Flachdächern ist Aufständerung nötig, sodass die Anlage nicht mehr als dachparallel gilt und die Erleichterung nicht greift.

„ist jedoch eine Aufständerung für die PV-Module erforderlich, wodurch die PV-Anlage dann nicht mehr als dachparallel angesehen wird“

Originalstelle, Privatperson 67

Abstandsregeln abschaffen: PV nicht als Dachaufbau werten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Abstandsregelungen für Dach-PV sollen bundesweit abgeschafft werden, indem PV-Anlagen nicht als Dachaufbauten gelten, sodass die gesamte Dachbreite nutzbar ist.

„Daher sind diese Abstandsregelungen grundsätzlich zu hinterfragen und abzuschaffen, indem PV-Anlagen nicht als Dachaufbauten (bundesweit) angesehen werden.“

Originalstelle, Privatperson 67

Abstandsregeln verhindern PV auf Reihen- und Doppelhäusern

Dasselbe Argument hat auch MdB Mathias Papendieck (Deutscher Bundestag) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Abstandsregeln verhindern derzeit die effiziente Dachnutzung von Reihenhäusern und Doppelhaushälften für PV.

„dass gar keine PV-Anlagen mehr gebaut werden, weil diese dann nicht mehr wirtschaftlich sind“

Originalstelle, Privatperson 67

Baden-Württemberg hat Dachaufbau-Klarstellung für PV in LBOAVO getroffen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Baden-Württemberg hat in § 9 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) bereits klargestellt, dass PV-Anlagen nicht als Dachaufbauten gelten und Abstandsregelungen dafür entfallen.

„Baden-Württemberg hat das bereits in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in §9 Abs. 4 klargestellt“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ursprungspunkt verbindet zwei unabhängig prüfbare Aussagen (BW-Regelung in LBOAVO; laufende Petition) und gab die BW-Regel ungenau wieder; beides getrennt und näher am Wortlaut formuliert.

MBO § 32 Abs. 5: 0,5 m Abstand gilt weiter, nur für dachparallele PV

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der Änderung von § 32 Abs. 5 der Musterbauordnung (MBO) ist für PV-Anlagen weiterhin ein Abstand von 0,5 m einzuhalten, und dieser gilt nur für dachparallel installierte Anlagen.

„immer noch ein Abstand von 0,5m einzuhalten ist, der auch nur bei dachparallel installierten PV-Anlagen gilt“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (0,5 m Abstand gilt weiter, nur dachparallel) mit einer Bewertung (begrüßenswert, aber unzureichend) und nannte die MBO nicht eindeutig.

MBO-Vereinfachung des PV-Abstands ist zu begrüßen, reicht aber nicht aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Vereinfachung des § 32 Abs. 5 der Musterbauordnung (MBO) zu einem einheitlichen Abstand für PV-Anlagen ist zu begrüßen, genügt aber nicht.

„Diese Vereinfachung ist zu begrüßen, reicht allerdings nicht aus“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (0,5 m Abstand gilt weiter, nur dachparallel) mit einer Bewertung (begrüßenswert, aber unzureichend) und nannte die MBO nicht eindeutig.

Petition für bundesweiten Wegfall der PV-Mindestabstände gestartet

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für den bundesweiten Wegfall der Mindestabstände bei PV-Dachanlagen wurde bereits eine Petition gestartet.

„auch eine Petition dafür wurde bereits gestartet“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ursprungspunkt verbindet zwei unabhängig prüfbare Aussagen (BW-Regelung in LBOAVO; laufende Petition) und gab die BW-Regel ungenau wieder; beides getrennt und näher am Wortlaut formuliert.

Alternative: Börsenpreis über Direktvermarktung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Alternativ zur variablen Vergütung kann der Anreiz über den Börsenstrompreis gesetzt werden, wenn kleine Anlagen kostengünstig an der Direktvermarktung teilnehmen können.

„Alternativ zur variablen Einspeisevergütung könnte auch über den Börsenstrompreis dieser Anreiz geschaffen werden, wenn kleine Anlagen an der Direktvermarktung kostengünstig teilnehmen können.“

Originalstelle, Privatperson 67

Winterlicher Sonnenstand passt zu senkrechten Flächen

Dasselbe Argument hat auch Berufsförderungsgesellschaft mbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der niedrige Sonnenstand im Winter eignet sich besser für senkrecht angebrachte Module.

„Insbesondere für eine bessere Winterausbeute sind PV an Fassaden von Häusern sehr sinnvoll, weil gerade bei Fassaden der steile Neigungswinkel der montierten PV-Module optimal mit dem tiefen Sonnenstand im Winter übereinstimmt.“

Originalstelle, Privatperson 67

2-m²-Grenze für Solarmodule blockiert große Module

Dasselbe Argument hat auch Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Technischen Baubestimmungen (MVV TB) begrenzen Solarmodule auf 2 Quadratmeter; neue Module mit größeren Wafern überschreiten dies und können mangels baurechtlicher Zulassung nicht auf geneigten Dächern verbaut werden, während sie in der Freifläche bereits installiert werden.

„Diese PV-Module sind nun kein geregeltes Bauprodukt mehr und unterliegen demnach den Glasbauregeln.“

Originalstelle, Privatperson 67

Bauvorschriften für Fassaden-/Überdachungs-PV vereinfachen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Bauvorschriften für PV-Fassadenanlagen und PV-Überdachungen sollen hinterfragt und wenn möglich vereinfacht werden.

„Daher sind auch diese Bauvorschriften zu hinterfragen und wenn möglich zu vereinfachen.“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der 2-m²-Grenze für PV-Module unklar, vermutlich aus Zeit kleinerer Module

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichenden ist unklar, warum die Grenze von 2 m² für PV-Module in der MVVTB festgelegt wurde; sie sei vermutlich ohne Sachgrund gesetzt worden, als Module noch deutlich kleiner waren.

„Warum diese Grenze bei PV-Modulen auf 2m2 festgelegt wurde, ist unklar und wurde vor Jahren wahrscheinlich rein willkürlich festgelegt“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Regelung (2 m² in MVVTB B 3.2.1.25, 3 m² bei Kollektoren), eine wertende Vermutung (willkürlich) und eine implizite Forderung; neutral in drei Aussagen getrennt.

Glasbauregeln machen PV-Module über 2 m² trotz günstigerem Preis unwirtschaftlich

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der zusätzliche Aufwand und die Kosten zur Einhaltung der Glasbauregeln machen große PV-Module mit mehr als 2 m² Glasfläche unwirtschaftlich, obwohl sie bezogen auf die Nennleistung günstiger angeboten werden.

„rechnet sich das dann nicht mehr durch den zusätzlichen Aufwand und Kosten bei Einhaltung der Glasbauregeln“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a regulatory fact (modules over 2 m² lose regulated-product status and need an abZ) with an economic assessment (they become uneconomic); these can be accepted or rejected independently.

MVVTB B 3.2.1.25 begrenzt Glasdeckfläche von PV-Modulen auf 2 m²

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB) legt in Punkt B 3.2.1.25 fest, dass die Glasdeckfläche eines PV-Moduls 2 m² nicht überschreiten darf, während für thermische Solarkollektoren eine Grenze von 3 m² gilt.

„ist im Punkt B 3.2.1.25 geregelt, dass die maximale Glasdeckfläche 2m2 nicht überschritten werden darf.“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Regelung (2 m² in MVVTB B 3.2.1.25, 3 m² bei Kollektoren), eine wertende Vermutung (willkürlich) und eine implizite Forderung; neutral in drei Aussagen getrennt.

PV-Anlagen bisher meist auf Einfamilienhäusern auf dem Land

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Private PV-Anlagen wurden bisher meist auf alleinstehenden Einfamilienhäusern installiert, die wegen des Platzbedarfs überwiegend auf dem Land stehen, während es in Städten neben Mehrfamilienhäusern viele Doppelhaushälften und Reihenhäuser mit kleinen Dachflächen gibt.

„Die meisten privaten PV-Anlagen wurden bisher auf alleinstehenden Einfamilienhäusern installiert, die aufgrund des Platzbedarfs meistens auf dem Land stehen.“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (Verteilung bisheriger Anlagen, Hausformen in Städten) mit einer Forderung (mehr PV in die Städte); beide sind getrennt zustimmungs- bzw. ablehnungsfähig.

PV-Ausbau stärker in die Städte lenken

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Es soll mehr PV in den Städten installiert werden, damit erneuerbare Energie dort erzeugt wird, wo sie auch verbraucht wird.

„Wir müssen aber mehr PV in die Städte bringen, damit EE dort erzeugt, wo sie auch verbraucht werden.“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (Verteilung bisheriger Anlagen, Hausformen in Städten) mit einer Forderung (mehr PV in die Städte); beide sind getrennt zustimmungs- bzw. ablehnungsfähig.

PV-Fassaden und -Überdachungen fallen nach MVVTB unter Glasbauregeln

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Nach der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB) gelten PV-Module nur bei einer Neigung unter 75° als geregeltes Bauprodukt, weshalb Fassadenmodule (90°) und PV-Überdachungen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Einzelgenehmigung sowie Verbundsicherheitsglas nach DIN 18008 benötigen, was günstige Standardmodule nicht erfüllen.

„Diese PV-Module sind daher kein geregeltes Bauprodukt mehr und unterliegen demnach den Glasbauregeln.“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (Module, abZ, VSG); er benennt jetzt die MVVTB, die Modulart und die DIN-Norm, die Aussage bleibt unverändert.

Frage: Abschaffung der 2-m²-Modulgrenze

Dasselbe Argument hat auch Hamburg (Behörde) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Offene Frage an das BMWK, ob darauf hingewirkt wird, die 2-m²-Grenze der MVV TB für PV-Module in Dachanlagen abzuschaffen oder zu erhöhen.

„Diese Grenze bei PV-Modulen von 2m2 ist zu hinterfragen, zu erhöhen (z.B. auf 3m2 wie bei Solarkollektoren) oder ganz abzuschaffen“

Originalstelle, Privatperson 67

„zu erhöhen (z.B. auf 3m2 wie bei Solarkollektoren) oder ganz abzuschaffen“

Originalstelle, Privatperson 67

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

PV-Anlagen sollen auf den Winter hin optimiert werden

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: PV-Anlagen sollen auf den Winter hin optimiert werden, damit ein höherer Anteil des Strombedarfs strombetriebener Heizungen wie Wärmepumpen gedeckt werden kann.

„PV-Anlagen müssen auf dem Winter hin optimiert werden, damit hier ein höherer Anteil des Strombedarfs für strombetriebenen Heizungen (z.B. Wärmepumpen) abgedeckt werden kann.“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage enthält eine prüfbare Sachbehauptung (Neigungswinkel/Sonnenstand) samt Bewertung und eine eigenständige Forderung (Winteroptimierung); getrennt, damit jede einzeln beurteilt werden kann.

Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Speichersysteme können Laden und Einspeisen gleichzeitig; VDE-AR-N4100 verbietet es

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Laut der Einreichung können heute am Markt verfügbare Stromspeichersysteme technisch gleichzeitig aus dem öffentlichen Netz laden und ins Netz einspeisen, die Norm VDE-AR-N4100 (Abschnitt 10.5.3) schließt dies aber aus.

„obwohl heutige am Markt verfügbare Speichersysteme beides gleichzeitig könnten“

Originalstelle, Privatperson 67

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point was not standalone: "beides" and "die Norm" were unspecified; rewritten to name VDE-AR-N4100 and the two operating modes (grid charging and grid feed-in), keeping the claim and direction.

VDE-AR-N4100 schließt gleichzeitige Netzladung und -einspeisung aus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach VDE-AR-N4100 (Abschn. 10.5.3) darf ein Speicher entweder aus dem Netz laden oder ins Netz einspeisen, nicht beides; das gleichzeitige Betriebskonzept ist technisch-normativ ausgeschlossen.

„die gleichzeitige Ladung aus dem öffentlichen Netz und die Entladung ins öffentliche Netz ist momentan ausgeschlossen“

Originalstelle, Privatperson 67

VDE-AR-N4100-Einschränkung aufheben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Betriebskonzept-Einschränkung der VDE-AR-N4100 soll aufgehoben werden; die Änderung ist beim VDE-Normungsgremium anzustoßen.

„Diese Einschränkung muss demzufolge aufgehoben werden. Die Änderung der VDE-AR-N4100 ist beim VDE-Normungsgremium zu adressieren.“

Originalstelle, Privatperson 67

Zeitvariable Tarife brauchen flächendeckend iMSys

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Voraussetzung für zeitvariable Tarife ist die flächendeckende Installation intelligenter Messsysteme (iMSys).

„Voraussetzung für zeitvariable Tarife ist die flächendeckende Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys).“

Originalstelle, Privatperson 67

Energie- und Steuerrecht verzahnen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Speicherfreigabe ohne Verlust des EEG-Status des gespeicherten Stroms

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 91 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Nutzung des Speichers soll freigegeben werden, ohne dass der darin gespeicherte Strom seine Qualifizierung als EEG-Strom verliert.

„Stromspeicher, die Teil einer EEG-Anlage sind, dürfen in Zukunft sowohl aus dem öffentlichen Netz geladen als auch ins öffentliche Netz entladen werden ohne den Status als EEG-Anlage zu verlieren.“

Originalstelle, Privatperson 67

Über den Entwurf hinaus 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Netzladung des Heimspeichers soll erlaubt werden

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 244 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die rechtlichen Einschränkungen für das Laden von Heimspeichern aus dem Netz sollten gelockert werden, damit überschüssiger Windstrom nachts gespeichert werden kann.

„viel Windstrom ist im Netz, der für eine spätere Verwendung eingespeichert werden sollte.“

Originalstelle, Privatperson 67