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Privatperson 73

Privatperson. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 8 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Privatperson 73 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 73 allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt Privatperson 73 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 8 Argumenten stehen 4 auf der Landkarte, 1 ist eine Einzelforderung und 3 sind offene Fragen. 3 Argumente sind entstanden, weil die maschinelle Redaktion 2 längere Textstellen geteilt hat. 2 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 2 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Offene Frage: Schnelle Anpassung des Baurechts für die Energiewende

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Falls das Baurecht tatsächlich greift, stellt sich die Frage, wie das Recht im Sinne der Energiewende schnell angepasst werden könnte.

„welche Möglichkeiten gäbe es für eine schnelle Anpassung des Rechts hinsichtlich der angestrebten Energiewende?“

Originalstelle, Privatperson 73

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Antragskosten würden Förderungsvorteil zunichtemachen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Müssten Mieter den baurechtlichen Antrag selbst bezahlen, würden die Kosten die Vorteile der Förderung vermutlich wieder aufheben.

„die mit Sicherheit die Vorteile der Förderung wieder zunichte machen“

Originalstelle, Privatperson 73

Balkonkraftwerke erleichtern 6 Argumente, 4 davon auf der Landkarte

Berliner Förderung SolarPLUS setzt Vermieterzustimmung voraus

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Das Land Berlin fördert über das Programm SolarPLUS der IBB Steckersolargeräte mit bis zu 500 Euro, die Förderung setzt aber die Zustimmung des Vermieters voraus.

„Voraussetzung ist die Zustimmung des Vermieters.“

Originalstelle, Privatperson 73

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist keine Floskel, sondern behauptet etwas zum Thema Steckersolargeräte (Punkt 3.4 der Strategie): Die Berliner Förderung setzt die Vermieterzustimmung voraus. Der Passus nutzt das als Begründung für die Aufnahme in den Katalog privilegierter Maßnahmen. Der Off-topic-Hinweis ist ein Fehlalarm.

Vermieter blockiert Balkonkraftwerke unter Verweis auf Baurecht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In Berlin verweigerte die landeseigene DEGEWO die Genehmigung eines Steckersolargeräts mit Verweis auf das Baurecht, wonach Bauten über 22 m Traufhöhe Sonderbauten sind und einen Genehmigungsantrag erfordern.

„Bauten über einer Traufhöhe von 22m seien Sonderbauten (Hochhäuser).“

Originalstelle, Privatperson 73

Aufnahme in den WEG/BGB-Maßnahmenkatalog wäre großer Schritt in richtige Richtung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB wird als großer Schritt in die richtige Richtung bewertet, da das Berliner Förderprogramm SolarPLUS die Zustimmung des Vermieters voraussetzt.

„wäre hier also ein großer Schritt in die richtige Richtung.“

Originalstelle, Privatperson 73

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischte eine prüfbare Wirkungsbehauptung (Mieter können Zustimmung erwirken) mit einer Wertung (großer Schritt); zudem fehlte der Bezug auf die Strategie und das Gesetz.

Privilegierung von Steckersolargeräten im WEG/BGB ermöglicht Mieterzustimmung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nimmt man Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke, Punkt 3.4 der Photovoltaik-Strategie) in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB auf, können insbesondere Mieter*innen die Zustimmung des Vermieters zum Betrieb eines solchen Geräts erwirken.

„Die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB, mit der insbesondere Mieter*innen die Zustimmung für den Betrieb eines Steckersolargerätes durch den Vermieter erwirken können“

Originalstelle, Privatperson 73

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischte eine prüfbare Wirkungsbehauptung (Mieter können Zustimmung erwirken) mit einer Wertung (großer Schritt); zudem fehlte der Bezug auf die Strategie und das Gesetz.

Offene Frage: Ist ein Steckersolargerät eine Anlage im Sinne der Bauordnung?

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es ist ungeklärt, ob ein Steckersolargerät baurechtlich als Anlage einzustufen ist oder als stromerzeugendes Haushaltsgerät geringer Leistung gilt.

„Ist ein Steckersolargerät als Anlage im Sinne der Bauordnung einzustufen oder handelt es sich nicht einfach um ein stromerzeugendes Haushaltsgerät mit vergleichsweise geringer Leistung?“

Originalstelle, Privatperson 73

Steckersolargerät eher Haushaltsgerät als bauordnungsrechtliche Anlage?

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Der Einreichende fragt zu Punkt 3.4 der Photovoltaik-Strategie (Steckersolargeräte), ob ein Steckersolargerät als Anlage im Sinne der Bauordnung einzustufen ist oder eher als stromerzeugendes Haushaltsgerät mit geringer Leistung gelten sollte.

„handelt es sich nicht einfach um ein stromerzeugendes Haushaltsgerät mit vergleichsweise geringer Leistung?“

Originalstelle, Privatperson 73

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a classification question about plug-in solar devices under building law with a separate factual claim about flower boxes; split into two independently assessable claims, and the summary no longer sharpens the question into a demand.

Aussortiert 2 Argumente

AG Stuttgart gab Mieter unter Verweis auf Art. 20a GG Recht

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Eine Richterin am Amtsgericht Stuttgart gab einem Mieter mit Verweis auf den Umweltschutz als Staatsziel in Art. 20a GG recht (Az. 37 C 2283/20).

„In Stuttgart gab vor Kurzem eine Richterin dem Mieter Recht mit Verweis auf den Aspekt des Umweltschutzes“

Originalstelle, Privatperson 73

Blumenkästen: kein Bauamtsantrag, Mieter für Befestigung verantwortlich

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, mehrere Behauptungen in einer Stelle). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Nach Kenntnis des Einreichenden ist für das Aufhängen von Blumenkästen kein Antrag beim Bauamt erforderlich, und für die sichere Befestigung ist der Mieter verantwortlich; er zieht dies als Vergleich für Steckersolargeräte heran.

„Für die Aufhängung von Blumenkästen ist meines Wissens nach kein Antrag beim Bauamt erforderlich. Für die sichere Befestigung ist auch hier der Mieter verantwortlich.“

Originalstelle, Privatperson 73

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a classification question about plug-in solar devices under building law with a separate factual claim about flower boxes; split into two independently assessable claims, and the summary no longer sharpens the question into a demand.