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Privatperson 113

Privatperson. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 13 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Privatperson 113 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 113 allein steht

Bei keiner Streitfrage urteilt Privatperson 113 anders als die Mehrheit des eigenen Lagers.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 13 Argumenten stehen 11 auf der Landkarte, 1 ist eine Einzelforderung und 1 ist eine offene Frage. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 4 Argumente sind entstanden, weil sie 2 längere Textstellen geteilt hat. 1 Argument haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 13 Argumente, 11 davon auf der Landkarte

Höhere Wirtschaftlichkeit würde mehr Gebäudebesitzer zur Einspeisung bewegen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wenn der Betrieb der Anlagen wieder wirtschaftlich darstellbar ist, würden weitere Gebäudebesitzer Solarstrom ins Netz einspeisen.

„Dies dürfte weitere Gebäudebesitzer dazu bewegen Solarenergie in das öffentliche Netz einzuspeisen“

Originalstelle, Privatperson 113

§ 48 Abs. 3 Nr. 2 und 3 EEG 2023 (Dachanlagen im Außenbereich) streichen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreichenden schlagen vor, die Einschränkungen in § 48 Abs. 3 Nr. 2 und 3 EEG 2023 (Dachanlagen auf Gebäuden im Außenbereich nur bei dauerhafter Stallhaltung oder bei einer nach dem 31.12.2012 errichteten Hofstelle) ersatzlos zu streichen, um weitere Dachflächen für den Ausbau erneuerbarer Energien zu erschließen.

„sondern auch noch die beiden weiteren Einschränkungen gemäß §48 Abs. 3 Nr. 2 und 3 EEG 2023 ersatzlos zu streichen“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Label und die Zusammenfassung nannten das Gesetz, erklärten die beiden Einschränkungen aber nur knapp. Der Punkt benennt jetzt die Norm und ihren Inhalt (Dachanlagen im Außenbereich) und ist ohne die Einreichung verständlich.

Alte Außenbereichs-Hallen bei Hofstelle sind vom erhöhten Dachtarif ausgeschlossen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach geltendem EEG 2023 erhalten nur Nichtwohngebäude im Außenbereich den erhöhten Dachvergütungssatz, die der dauerhaften Stallhaltung dienen oder zu einer nach dem 31.12.2012 errichteten Hofstelle gehören; ältere genehmigte Gebäude an bestehenden Hofstellen fallen heraus.

„Warum werden alle anderen älteren bereits bestehende und gebauten Nichtwohngebäude im Außenbereich, die zu einer bereits bestehenden Hofstelle gehören ausgeschlossen?“

Originalstelle, Privatperson 113

Ältere Nichtwohngebäude im Außenbereich erhalten keine erhöhte Dachvergütung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Genehmigte und bereits gebaute Nichtwohngebäude im Außenbereich, die die Voraussetzungen des EEG nicht erfüllen (etwa dauerhafte Stallhaltung oder Hofstelle nach dem 31.12.2012), sind von der erhöhten Vergütung für Dachanlagen ausgeschlossen.

„alle von den Behörden genehmigte und bereits gebaute Nichtwohngebäude im Außenbereich, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ausschluss von der Vergütung) mit einer Wertung (unverhältnismäßig); beides wird getrennt und neutral formuliert.

Ausschluss älterer Außenbereichs-Gebäude von höherer Dachanlagen-Vergütung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die Einschränkung der erhöhten EEG-Vergütung für Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich (§ 48 Abs. 3 EEG 2023) schließt ältere, bereits genehmigte Gebäude aus und hindert nach Auffassung der Einreichenden deren Nutzung für Photovoltaik.

„Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber hier einen Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Photovoltaikanlagen verhindert.“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „verhindert“ war als Tatsachenbehauptung formuliert und ohne Bezug auf die Regelung unklar; neu gefasst mit Benennung der Norm und als Einschätzung der Einreichenden, Richtung unverändert.

Ausschluss älterer Außenbereichsgebäude ist unverhältnismäßig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Ausschluss dieser Gebäude von der erhöhten Dachvergütung benachteiligt sie nach Ansicht der Stellungnahme unverhältnismäßig und schließt sie wirtschaftlich von der Energiewende aus.

„unverhältnismäßig benachteiligt und sind aus wirtschaftlicher Sicht bei der Energiewende ausgeschlossen“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ausschluss von der Vergütung) mit einer Wertung (unverhältnismäßig); beides wird getrennt und neutral formuliert.

Dachanlagen auf Bestandsgebäuden im Außenbereich versiegeln keine Fläche

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Photovoltaik-Dachanlagen auf bereits errichteten Nichtwohngebäuden im Außenbereich führen nicht zu zusätzlicher Flächenversiegelung, weil die Gebäude schon bestehen.

„Auch wird in diesen Fällen keine weitere Fläche im Außenbereich versiegelt, da diese Gebäude bereits errichtet sind“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (no additional land sealed) with a value judgment (use is sensible); split into the two.

Dachflächen älterer Außenbereichsgebäude sollten für erneuerbare Energien genutzt werden

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Es ist sinnvoll, die Dachflächen bereits bestehender Nichtwohngebäude im Außenbereich für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen.

„es aus unserer Sicht durchaus sinnvoll wäre, diese Dachflächen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien zu nutzen“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (no additional land sealed) with a value judgment (use is sensible); split into the two.

EEG 2023: Dachvergütung nur bei neuen Außenbereichsgebäuden an Tierhaltung koppeln

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Zur Verhinderung von „Solarstadln“ genügt es nach Ansicht der Einreichung, im EEG 2023 die erhöhte Vergütung für Dachanlagen nur bei nach dem 01.01.2023 neu genehmigten Nichtwohngebäuden im Außenbereich an Tierhaltung oder eine neu errichtete Hofstelle zu koppeln.

„ist es ausreichend, bei nach dem 01.01.2023 neu genehmigten Nichtwohngebäuden im Außenbereich, die erhöhte Vergütung für Dachanlagen an Tierhaltung bzw. einer neu errichteten Hofstelle zu koppeln“

Originalstelle, Privatperson 113

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf „Solarstadl“ und die „erhöhte Vergütung“; die Neufassung benennt das EEG 2023 als Regelungsgegenstand und behält Aussage und Richtung bei.

Freiflächen-Vergütung macht Betrieb der Dachanlage auf alter Halle unwirtschaftlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Weil die Halle im Außenbereich liegt und nur die niedrigeren Freiflächen-Sätze gelten, ist der wirtschaftliche Betrieb einer Aufdach-PV-Anlage auf einer solchen Halle unmöglich.

„Die vorherrschende Rechtslage mit den niedrigen Vergütungssätzen für Freiflächenanlagen macht einen wirtschaftlichen Betrieb einer solchen Anlage unmöglich.“

Originalstelle, Privatperson 113

Stichtag im EEG auf 01.01.2023 anpassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird, den Stichtag für die erhöhte Dachvergütung im Außenbereich auf den 01.01.2023 anzupassen.

„nicht nur den Stichtag auf den 01.01.2023 anzupassen“

Originalstelle, Privatperson 113

Ältere landwirtschaftliche Hallen sind keine „Solarstadl“

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Da die älteren Gebäude bereits zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet wurden, ist die Sorge vor „Solarstadln“ (Gebäude nur zur Förderung-Mitnahme) bei ihnen unbegründet.

„Da diese älteren Gebäude bereits zu landwirtschaftlichen Zwecken erbaut wurden, kann in diesen Fällen auch nicht von einem „Solarstadl“ gesprochen werden.“

Originalstelle, Privatperson 113

Offene Frage: Warum nur Gebäude mit Stallhaltung oder Hofstelle nach 2012?

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es wird gefragt, mit welcher Begründung nur Gebäude für dauerhafte Stallhaltung oder an einer nach dem 31.12.2012 errichteten Hofstelle die Dachvergütung erhalten.

„Warum werden nur bereits genehmigte und gebaute Nichtwohngebäude im Außenbereich für die Vergütung von Dachanlagen berücksichtigt“

Originalstelle, Privatperson 113