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Privatperson 224

Privatperson. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 6 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Privatperson 224 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 224 allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt Privatperson 224 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 6 Argumenten stehen 6 auf der Landkarte und 0 sind Einzelforderungen. 1 Argument hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 1 Argument ist entstanden, weil sie 1 längere Textstelle geteilt hat.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 6 Argumente, 6 davon auf der Landkarte

Bauvoranfrage für PV auf Landebahn abgelehnt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Bauvoranfrage für eine PV-Anlage auf der ca. 3000 qm großen Landebahn wurde vom Landkreis unter Verweis auf §35 BauGB abgelehnt.

„Die Bauvoranfrage wurde mit der Begründung auf §35 BauGB (Außenbereich) abgelehnt“

Originalstelle, Privatperson 224

PV auf stillgelegten Landebahnen im Außenbereich scheitert an §35 BauGB

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.

So steht es jetzt: Photovoltaikanlagen auf stillgelegten, befestigten Landebahnen im Außenbereich können nach §35 BauGB nicht genehmigt werden, solange die Gemeinde diese Flächen nicht für Photovoltaik ausweist.

„Die Bauvoranfrage wurde mit der Begründung auf §35 BauGB (Außenbereich) abgelehnt“

Originalstelle, Privatperson 224

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war eine persönliche Einzelfallschilderung mit identifizierenden Details; der substanzielle Kern (Genehmigungshindernis nach §35 BauGB für PV auf versiegelten Flächen im Außenbereich) wird allgemein und neutral formuliert.

PV auf versiegelter Landebahn im Außenbereich nach §35 BauGB abgelehnt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Bauvoranfrage für eine Photovoltaikanlage auf einer ehemaligen betonierten Landebahn im Außenbereich wurde nach §35 BauGB abgelehnt, weil die Gemeinde die Fläche nicht für Photovoltaik ausweist.

„Die Bauvoranfrage wurde mit der Begründung auf §35 BauGB (Außenbereich) abgelehnt“

Originalstelle, Privatperson 224

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Originalfassung mischte Tatsachen mit einer wertenden Gegenüberstellung und war in sich unklar; aufgeteilt in das PV-Genehmigungsproblem und den vom Verfasser gezogenen Vergleich, neutral formuliert.

Genehmigung hängt an Flächenausweisung der Gemeinde

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Genehmigung von PV im Außenbereich scheitert daran, dass die Gemeinde die Fläche im Flächennutzungsplan nicht für PV ausweist; im Plan ist sie als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

„Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist diese Flurstück als Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen.“

Originalstelle, Privatperson 224

Verschuldete Gemeinde weist keine PV-Fläche aus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die verschuldete Gemeinde kann oder will die Landebahn nicht als PV-Fläche ausweisen, sodass die Kommune als Engpass wirkt.

„Die Gemeinde ist verschuldet und kann oder will nicht diese Landebahn als Fläche zur Nutzung von Photovoltaik ausweisen.“

Originalstelle, Privatperson 224

PV auf versiegelten Flächen im Außenbereich ermöglichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen auf stillgelegten, betonierten oder asphaltierten Landebahnen im Außenbereich sollten genehmigungsfähig sein, auch wenn die Gemeinde die Fläche nicht für PV ausweist.

„Warum können Photovoltaikanlagen auf stillgelegten, betonierten oder asphaltierten Landebahnen nicht genehmigt werden, wenn die genehmigende Behörde (Gemeinde) diese Flächen nicht als Flächen für Photovoltaikanlagen ausweist?“

Originalstelle, Privatperson 224

Aussortiert 1 Argument

Vergleich: Pipeline zügig genehmigt, PV-Vorhaben abgelehnt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

Fassung der Maschine: Der Verfasser verweist darauf, dass die Nord-Stream-2-Pipeline über sein Grundstück zügig genehmigt wurde, unter Androhung der Enteignung, während sein Photovoltaikvorhaben abgelehnt wurde.

„Die Nord-Stream 2 Pipeline in meinem Acker wurde zügig genehmigt, den Landeigentümer mit Enteignung gedroht“

Originalstelle, Privatperson 224

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Originalfassung mischte Tatsachen mit einer wertenden Gegenüberstellung und war in sich unklar; aufgeteilt in das PV-Genehmigungsproblem und den vom Verfasser gezogenen Vergleich, neutral formuliert.