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Privatperson 105

Privatperson. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 13 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Privatperson 105 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 105 allein steht

Bei keiner Streitfrage urteilt Privatperson 105 anders als die Mehrheit des eigenen Lagers.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 13 Argumenten stehen 4 auf der Landkarte und 9 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 1 Argument ist entstanden, weil sie 1 längere Textstelle geteilt hat. 2 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Eigener PV-Strom fürs E-Auto ist wünschenswert

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Besitzer einer ausreichend dimensionierten PV-Anlage sollten den selbst erzeugten Strom auch zum Laden ihres E-Autos nutzen können.

„Wenn man Eigentümer einer PV-Anlage mit ausreichend Kapazität ist, ist es wünschenswert, den eigenen Strom auch für den Ladevorgang des e-Autos zu nutzen.“

Originalstelle, Privatperson 105

Netzanschlüsse beschleunigen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Viele Grundstücke ohne direkten Straßenzugang

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Entgegen den öffentlich-rechtlichen Vorgaben haben häufig Grundstücke (v. a. Reihenhaussiedlungen, verkehrsberuhigte Wohngebiete) keinen direkten Zugang zur Straße, weil Fuß- oder Radwege dazwischen liegen.

„Tatsächlich kommt es häufiger vor, dass ein Grundstück keinen direkten Zugang zur Straße hat“

Originalstelle, Privatperson 105

Über den Entwurf hinaus 11 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

E-Autos als Netzstabilisierung und Notstromquelle

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Geladene E-Autos mit großen Akkus könnten bei Ausfällen, Schwankungen oder Störfällen das öffentliche Netz stabilisieren.

„wären geladene e-Autos mit großen Akkus ein Stabilisierungsfaktor für das öffentliche Netz“

Originalstelle, Privatperson 105

Netzstützung setzt direkte Verbindung zum Hausanschluss voraus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: E-Autos als Notstromquellen sind nur nutzbar, wenn sie direkt mit dem Hausanschluss verbunden werden können.

„Diese "Notstromquellen" sind jedoch nur nutzbar, wenn die e-Autos auch direkte Verbindung zum Hausanschluss haben.“

Originalstelle, Privatperson 105

Zufahrtssicherung zum Laden soll E-Auto-Notstromnutzung mitabdecken

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Eine Regelung, die Eigentümern über eine gesicherte direkte Zufahrt das Laden des E-Autos am eigenen Hausanschluss ermöglicht, sollte zugleich die Nutzung geladener E-Autos als Notstromquelle bei Netzstörungen mit abdecken.

„Eine Lösung sollte ein solches Szenario durch die Sicherung einer direkten Zufahrt am besten gleich mit abdecken.“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Label und die Zusammenfassung ließen offen, welche Lösung gemeint ist; der Bezug (Zufahrt zum Laden am eigenen Hausanschluss, E-Auto als Notstromquelle) wird nun benannt.

Eigenladen setzt Zufahrt zum Grundstück voraus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Laden mit eigenem Strom ist nur möglich, wenn das Auto bis aufs Grundstück fahren kann oder die Ladesäule direkt über öffentliche Verkehrswege erreichbar ist.

„Dies setzt allerdings voraus, dass man mit dem Auto bis auf das eigene Grundstück fahren kann oder die Ladesäule direkt über die öffentlichen Verkehrswege erreichbar ist.“

Originalstelle, Privatperson 105

Fehlende Zufahrt zwingt zu teurem öffentlichem Ladestrom

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Ohne Zufahrt müssen Betroffene den wesentlich teureren Strom an öffentlichen Ladestationen kaufen, statt den eigenen zu nutzen.

„gezwungen ist, den wesentlich teureren Strom an öffentlichen Ladestationen zu kaufen“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt betrifft die Nutzung von Eigenstrom aus PV-Anlagen zum Laden von E-Autos und gehört damit zum Thema der PV-Strategie. Fehlalarm.

Gemeinden lehnen Kabelführung und Ladelösungen ab

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Gemeinden lehnen Anfragen ab, selbst wenn Betroffene auf eigene Kosten eine verkehrssichere Kabelführung oder zentrale Ladestationen auf dem vorgelagerten Parkplatz vorschlagen, obwohl § 86 der LBO ihnen Spielraum für eigene Lösungen eröffnet.

„Nachfragen bei der Gemeinde führen zu abschlägigen Antworten, selbst wenn man auf eigene Kosten eine verkehrssichere Installation (Kabelführung) vorschlägt.“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is a substantive claim within the PV strategy submission, namely that municipalities reject proposals for cable routing and charging solutions that would allow owners to charge e-cars with their own solar power. It is on topic and understandable as it stands.

Hilfsweise Genehmigung einer Kabelführung zum Laden des E-Autos mit eigenem Strom

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Wenn weder eine Überfahrt noch eine Ladesäule auf öffentlichem Parkplatz ermöglicht wird, soll hilfsweise eine verkehrssichere, dauerhafte oder bedarfsgesteuerte Kabelführung bis an das öffentliche Straßennetz genehmigt werden, damit das E-Auto mit eigenem Strom geladen werden kann.

„Hilfsweise muss eine verkehrssichere (dauerhafte oder bedarfsgesteuerte) Kabelführung bis an das öffentliche Straßennetz, um das e-Auto mit eigenem Strom laden zu können, genehmigt werden.“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist inhaltlich relevant (Laden mit eigenem Strom), aber ohne Kontext unverständlich; umgeschrieben mit Bezug auf die vorgelagerten Anträge (Überfahrt, Ladesäule auf öffentlichem Parkplatz).

LBO-SH sichert Zufahrt nur für Rettungsfahrzeuge

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (§ 5) sieht ein zwingendes Zufahrtsrecht nur für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr vor.

„Die LBO-SH z. B. sieht in §5 ein zwingendes Zufahrtsrecht lediglich für Rettungsfahrzeuge / Feuerwehr vor.“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Kein Fehlalarm bei Thema: Die Eingabe betrifft die Nutzung von eigenem PV-Strom zum Laden von E-Autos. Der Punkt belegt dies mit einer prüfbaren Aussage zur Landesbauordnung Schleswig-Holstein und ist verständlich.

Notleitungsrecht hilft bei Ladesäulen ohne Zufahrt nicht, Gemeinde lehnt ab

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichenden wäre das Notleitungsrecht (BGH MDR 18, 789) kein Ausweg für das Laden von E-Autos auf Grundstücken ohne Straßenzugang, da es eine Ladesäule auf öffentlichem Grund voraussetzte, die die Gemeinde ablehnt.

„allerdings würde das die Installation der Ladesäule auf öffentlichem Grund bedingen, die wiederum von der Gemeinde abgelehnt wird“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point makes a substantive legal claim about the obstacles to charging EVs on one's own property, so it is not off-topic. It was not standalone, so I rewrote it to name the BGH ruling, the Notleitungsrecht and the context.

Notwegerecht § 917 BGB reicht für E-Auto-Laden nicht aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das Notwegerecht nach § 917 BGB ist keine ausreichende Lösung, um Grundstückseigentümern ohne Zufahrt das Laden ihres E-Autos mit eigenem Strom zu ermöglichen.

„kommt ein Notwegerecht unter bestimmten Voraussetzungen zwar in Betracht. Allerdings handelt es sich dabei um eine zeitlich begrenzte Duldung“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage zum Notwegerecht ist ein substanzieller Beitrag zum Thema Eigenstrom und E-Auto-Laden. Sie mischt eine prüfbare Rechtsaussage mit einer Bewertung als unzureichend, daher Aufspaltung in beide Teile.

Zweckgebundene Überfahrgenehmigung über Fuß-/Radwege

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Es soll eine zweckgebundene Genehmigung zum Überfahren anderer Verkehrswege (Fuß-/Radwege) zum Laden von E-Autos aufs eigene Grundstück geben, wo dies sicher möglich ist, insbesondere bei sehr geringer Nutzung dieser Wege.

„Es sollte eine eine zweckgebundene Überfahrgenehmigung zum Laden von e-Autos auf das eigene Grundstück an den Stellen geben, wo die Überfahrt über andere Verkehrswege (Fuß- / Radwege) sichergestellt werden kann“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Einreichung stellt einen konkreten Antrag: eine zweckgebundene Überfahrgenehmigung, damit E-Autos mit eigenem Strom geladen werden können. Das ist eine inhaltliche Forderung und kein Verfahrens- oder Randthema. Der Punkt ist verständlich und neutral formuliert, daher Fehlalarm.

Aussortiert 2 Argumente

Hilfsweise: Pflicht zur Genehmigung privater Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Hilfsweise sollen Gemeinden und öffentliche Eigentümer verpflichtet werden, private Ladesäulen auf angrenzenden öffentlichen Parkplätzen zu genehmigen, wo keine direkte Zufahrt zum Grundstück besteht.

„Hilfsweise sollten insb. Gemeinden und öffentliche Eigentümer verpflichtet werden, die Installation privater Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen (in direkter Anreinerschaft) dort zu genehmigen“

Originalstelle, Privatperson 105

§ 917 BGB: Notweg nur zeitlich begrenzte Duldung

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Das Notwegerecht nach § 917 BGB gewährt nur eine zeitlich begrenzte Duldung und kein dauerhaftes Nutzungsrecht.

„Allerdings handelt es sich dabei um eine zeitlich begrenzte Duldung und kein dauerhaftes Nutzungsrecht.“

Originalstelle, Privatperson 105

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage zum Notwegerecht ist ein substanzieller Beitrag zum Thema Eigenstrom und E-Auto-Laden. Sie mischt eine prüfbare Rechtsaussage mit einer Bewertung als unzureichend, daher Aufspaltung in beide Teile.