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Privatperson 132

Privatperson. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 17 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Privatperson 132 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 132 allein steht

Bei 5 Streitfragen urteilt Privatperson 132 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 17 Argumenten stehen 16 auf der Landkarte und 1 ist eine Einzelforderung. 4 Argumente sind entstanden, weil die maschinelle Redaktion 2 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 16 Argumente, 15 davon auf der Landkarte

Agri-PV als eigenständiges Anlagenkonzept gesetzlich beschreiben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV sollte durch gesetzgeberische Anpassungen prominent als eigenständiges Anlagenkonzept neben Dach-PV und Freiflächen-PV beschrieben werden.

„wäre schon viel gewonnen, wenn Agri-PV (endlich) über gesetzgeberische Anpassungen als eigenständiges Anlagenkonzept neben Dach-PV und Freiflächen-PV prominent beschrieben wird“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV als landwirtschaftliche Nutzung behandeln, Genehmigung vereinfachen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen nach DIN SPEC 91434 sollten als landwirtschaftliche Nutzungsänderung gelten; die aufwändige Genehmigung als Elektrotechnische Anlage mit Bauplanungsverfahren sollte entfallen oder stark vereinfacht werden.

„Für solche Anlagen sollte demzufolge die aufwändige Genehmigung als „Elektrotechnische Anlage“ mit begleitendem Bauplanungsverfahren ganz entfallen oder stark vereinfacht werden.“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV in § 35 BauGB privilegieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV sollte nach § 35 BauGB privilegiert werden, umsetzbar durch Ergänzung von „und Solarenergie“ in Absatz 1 Nr. 5.

„Notwendig und konsistent wäre zudem eine Privilegierung von Agri-PV nach § 35 BauGB, leicht umsetzbar im Absatz 1 unter 5. durch Ergänzung des Begriffs „… und Solarenergie …“.“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV nach DIN SPEC lässt ≥85 % der Fläche in Bewirtschaftung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Agri-PV-Anlagen im Sinne der DIN SPEC 91434 verbleiben mindestens 85 % der Fläche in landwirtschaftlicher Bewirtschaftung.

„verbleiben ≥85% der Fläche in landwirtschaftlicher Bewirtschaftung“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV-Vorhaben durch Bürger scheitert an geltenden Regeln

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Realisierung einer Agri-PV-Anlage ist nach den derzeit geltenden Regeln trotz zugesagtem Netzanschluss auch 2023 nahezu aussichtslos, was Anpassungen belege.

„Dass die Realisierung nach derzeit geltenden „Regeln“ auch im Jahr 2023 nahezu aussichtslos erscheint, ist frustrierend und mag als Beleg für zwingend notwendige Anpassungen genügen“

Originalstelle, Privatperson 132

Schwimmende PV zuzulassen, Agri-PV auf Acker auszuschließen ist inkonsistent

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Es sei nicht konsistent, in der Photovoltaik-Strategie schwimmende PV-Anlagen zu ermöglichen, Agri-PV-Anlagen auf Ackerflächen aber auszuschließen.

„Es erscheint logisch auch nicht konsistent, schwimmende PV-Anlagen“

Originalstelle, Privatperson 132

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (ökologische Wirkungen) mit dem Werturteil der Inkonsistenz; getrennt, damit beides unabhängig bewertet werden kann.

Synergie vor Flächenkonkurrenz bei Agri-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollten nicht der Bewirtschaftung entzogen, sondern weitgehend in Bewirtschaftung belassen werden; Synergie und Effizienz haben Vorrang vor Flächenkonkurrenz.

„Forderung: Synergie und Effizienz vor Konkurrenz derselben Fläche!“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV sichert Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sind überwiegend kleiner dimensioniert, in bestehende Bewirtschaftungssysteme eingebunden und erschließen landwirtschaftlichen Familienbetrieben zusätzliche Einnahmen zur Existenzsicherung.

„Sie erschließen landwirtschaftlichen (Familen-)Betrieben zusätzliche Einnahmequellen und dienen so deren wirtschaftlicher Existenzsicherung.“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV-Größen erleichtern Netzintegration und dezentrale Nutzung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Anlagengrößen von Agri-PV lassen sich in der Regel leichter in bestehende Netzinfrastrukturen integrieren und auf dezentrale Erzeugung und Nutzung ausrichten.

„Die Anlagengrößen lassen sich i.d.R. leichter in bestehende Netzinfrastrukturen integrieren“

Originalstelle, Privatperson 132

Leistungsobergrenze 3 MW gegen Missbrauch der Privilegierung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine missbräuchliche Anwendung der Privilegierung ließe sich durch eine Leistungsobergrenze von 3 MW einschränken, analog zur Regelung für Biomasse-Anlagen.

„Eine missbräuchliche Anwendung ließe sich bspw. durch eine Leistungsobergrenze von 3 MW jährlicher Stromerzeugung einschränken“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV auch in Schutzgebieten und auf allen Acker-/Grünlandflächen prüfen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sollten auf allen landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen geprüft bzw. ermöglicht werden, einschließlich Schutzgebieten.

„Agri-PV-Anlagen auf allen landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen geprüft bzw. ermöglicht werden“

Originalstelle, Privatperson 132

Agri-PV-Systeme enthalten systembedingt Biodiversitätsstreifen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen haben systembedingt vorteilhafte Biodiversitätsstreifen auf Ackerflächen.

„Agri-PV-Anlagen mit systembedingt vorteilhaften „Biodiversitätsstreifen“ auf Ackerflächen“

Originalstelle, Privatperson 132

Ökologischer und landschaftlicher Nutzen von Agri-PV wird zu wenig herausgestellt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Nutzen von Agri-PV in Bezug auf Ökologie und Landschaft wird nach Auffassung der Einreichung nur unzureichend herausgestellt.

„Nutzen in Bezug auf Ökologie und Landschaft nur unzureichend herausgestellt werden“

Originalstelle, Privatperson 132

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable observation (Agri-PV is equated with ground-mounted PV) with an evaluative claim (its ecological/landscape benefits are insufficiently highlighted); these can be accepted or rejected independently.

Schwimmende PV: teils unbekannte ökologische Folgen; Agri-PV: Biodiversitätsstreifen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Schwimmende PV-Anlagen haben durch die Verdunkelung großer Wasserflächen teils unbekannte ökologische Folgewirkungen, während Agri-PV-Anlagen auf Ackerflächen systembedingt vorteilhafte Biodiversitätsstreifen mit sich bringen.

„schwimmende PV-Anlagen mit z.T. unbekannten ökologischen Folgewirkungen durch „Verdunkelung“ großer Wasserflächen zu ermöglichen, demgegenüber aber Agri-PV-Anlagen mit systembedingt vorteilhaften „Biodiversitätsstreifen“ auf Ackerflächen auszuschließen“

Originalstelle, Privatperson 132

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (ökologische Wirkungen) mit dem Werturteil der Inkonsistenz; getrennt, damit beides unabhängig bewertet werden kann.

Agri-PV und Freiflächen-PV werden in Diskussionen oft gleichgestellt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: In Diskussionen werden Agri-PV und Freiflächen-PV nach Darstellung der Einreichung oft weitgehend gleichgestellt betrachtet.

„Agri-PV und Freiflächen-PV in Diskussionen leider oft weitgehend gleichgestellt betrachtet werden“

Originalstelle, Privatperson 132

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable observation (Agri-PV is equated with ground-mounted PV) with an evaluative claim (its ecological/landscape benefits are insufficiently highlighted); these can be accepted or rejected independently.

Agri-PV über DIN SPEC 91434 von Freiflächen-PV abgrenzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV lässt sich auf Grundlage der DIN SPEC 91434 wirksam von Freiflächen-PV abgrenzen, da die Norm Parameter zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung enthält, die missbräuchliche Auslegung einschränken.

„Agri-PV lässt sich zu Freiflächen-PV m.E. wirksam auf Grundlage der DIN SPEC 91434 abgrenzen.“

Originalstelle, Privatperson 132

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Agri-PV erleichtert Bürgerbeteiligung und steigert Akzeptanz

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV macht direktere Bürgerbeteiligung greifbarer und steigert dadurch die Akzeptanz.

„Dies macht Möglichkeiten einer direkt(er)en Bürgerbeteiligung greifbarer und steigert so deren Akzeptanz.“

Originalstelle, Privatperson 132